Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden Strom Knauber Erdgas GmbH
01. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Energielieferungen von Knauber, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Abweichende Bestimmungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Knauber Vertragsbestandteil.
02. Vertragsabschluss
Der Kunde unterbreitet Knauber durch Übermittlung des ausgefüllten Auftrags (auch per Email) ein Angebot um Abschluss des Belieferungsvertrages. Der Vertrag kommt erst durch die weitere Bestätigung des Vertragsschlusses von Knauber in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande, spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung durch Knauber.
03. Vertragsvoraussetzungen
Der Vertrag kann nur zustande kommen, wenn zum Lieferbeginn kein Vertrag mit einem anderen Lieferanten über Strom wirksam ist, sowie Netzanschluss und Anschlussnutzung gewährleistet sind. Auch Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung, sofern sie sich aus Störung des Netzbetriebes oder der Anschlussnutzung nach §17 oder § 24 Abs. 1,2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ergeben, verhindern den Vertragsabschluss.
04. Vertragslaufzeit und Kündigung
a) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Tarif:
Knauber Strom Gewerbe Sicher 12 . . . . . . 12 Monate
Knauber Strom Gewerbe Sicher 24 . . . . . . 24 Monate
Knauber Strom Gewerbe Sicher 36 . . . . . . 24 Monate
b) Alle Tarife können mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden.
c) Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag wie folgt: Alle Verträge verlängern sich um ein Jahr.
d) Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Fristen unberührt.
05. Leistungsumfang
a) Knauber deckt den gesamten leitungsgebundenen Strombedarf des Kunden zu
den Bedingungen dieses Vertrages.
Knauber wird von seinen Lieferverpflichtungen befreit,
b) soweit und solange Knauber an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung
von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung, Knauber nicht möglich ist, oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht zugemutet werden kann. Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen und ähnliches;
c) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat und diese Unterbrechung nicht auf eine nichtberechtigte Maßnahme von Knauber (gemäß Ziffer 6) zurückzuführen ist;
d) soweit und solange eine Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses des Kunden vorliegt.
Knauber ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich insoweit Auskunft über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen zu geben, als diese Knauber bekannt sind oder von Knauber in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
06. Versorgungsunterbrechung / außerordentliche Kündigung
a) Knauber kann ohne vorherige Androhung die Lieferung unterbrechen und die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Manipulation oder vor Anbringung der Messeinrichtung verwendet („Stromdiebstahl“)
In diesem Fall ist Knauber auch zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Gleiches gilt sofern der Netzanschlussvertrag ohne Verschulden von Knauber beendet wird.
b) Knauber ist berechtigt, im Falle anderer Vertragsverstöße des Kunden, insbesondere bei Nichterfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung zu beauftragen, ausgenommen die Folgen der Unterbrechung der Versorgung stehen außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung des Kunden. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt. Knauber kann zugleich mit der Mahnung die Versorgungsunterbrechung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Pflichtenverstoßes des Kunden steht.
Knauber wird wegen Zahlungsverzugs eine Unterbrechung unter den oben genannten Bedingungen nur durchführen lassen wenn der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 10,00 EUR beträgt. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, denen der Kunde form und fristgerecht mit einer schlüssigen Begründung widersprochen hat. Ebenso bleiben Forderungen aus einer streitigen Preiserhöhung sowie nicht fällige (z.B. gestundete) Forderungen außer Betracht.
Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigen.
c) Knauber hat im Falle der Unterbrechung die Versorgung unverzüglich wieder herzustellen, wenn die Gründe der Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung ersetzt hat. Knauber kann die Kosten nach Pauschalen berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
07. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
a) Nach Vertragsabschluss wird auf Grund historischer Verbrauchsdaten oder
allgemeiner Erfahrungswerte der voraussichtliche Jahresverbrauch zum vereinbarten Tarif auf monatliche gleich bleibende Abschläge verteilt. Diese werden zu den von Knauber angegebenen Zeitpunkten fällig und können nach anfallenden Abrechnungen von Knauber angepasst werden, wenn Änderungen der Tarife oder des Verbrauchs dies notwendig machen.
b) Liegen keine Vergleichswerte zum Vertragsabschluss vor, so ist Knauber berechtigt, die Abschlagshöhe insbesondere nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden zu schätzen. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, wird Knauber dies angemessen berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.
08. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
a) Die Abschlagsbeträge nach Punkt 7 sind am ersten Werktag eines Belieferungsmonats, Rechnungen 2 Wochen nach Zugang fällig. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. Erteilung eines SEPALastschriftmandates werden diese zum Zeitpunkt der Fälligkeit, bei Rechnungen frühestens 2 Wochen nach Zugang vom angegebenen Konto eingezogen. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Bei Nichteinlösung, die nicht von Knauber zu vertreten ist, sind die hierdurch anfallenden Kosten und Gebühren z.B. für Rücklastschriften vom Kunden zu tragen. Die Bezahlung ist auch per Überweisung (kostenfrei), oder mittels Scheck oder Bargeld (gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR je Monat) möglich.
b) Werden nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung des Kunden oder sonstige Tatsachen erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, dass der Anspruch von Knauber auf Gegenleistung vom Kunden nicht oder nicht rechtzeitig bedient wird, insbesondere durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so kann Knauber die Lieferung von der Erbringung entsprechender Sicherheiten und/oder Vorauszahlungen abhängig machen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung und/oder Sicherheit wird Knauber den Kunden hierüber ausdrücklich und verständlich unterrichten und dabei mindestens Beginn, Betrag und die Gründe für das Verlangen sowie die Voraussetzung für den Wegfall der Vorauszahlung / Sicherheit angeben. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Entsprechendes gilt für eine geforderte Sicherheit. Eine Sicherheit wird zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Gerät der Kunde in Verzug und kommt er auch nach erneuter Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht unverzüglich nach, so darf Knauber die Sicherheit verwerten.
Werden Sicherheit und/oder Vorauszahlung nicht in einer angemessenen Frist nach Aufforderung, zur Verfügung gestellt, ist Knauber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.
c) Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, und/oder der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als dem Doppelten des vergleichbaren Verbrauchs im vorherigen Abrechnungszeitraum entspricht und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht eine Fehlfunktion des Messgerätes ausgeschlossen wurde.
d) Der Kunde kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
09. Messung und Abrechnung
a) Der vom Kunden bezogene Strom wird durch die vom jeweiligen Messstellenbetreiber gestellte Messeinrichtung erfasst. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Knauber oder auf Verlangen von Knauber oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Wenn die Selbstablesung nicht zumutbar ist, kann der Kunde ihr widersprechen. Können Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann der Verbrauch von Knauber oder dem Netzbetreiber insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung unter Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnis se geschätzt werden.
b) Der Kunde kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 20 StromNZV verlangen. Die Kosten der Nachprüfung hat der Kunde nur dann zu tragen, wenn die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten wer den. Ergibt die Nachprüfung, dass die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über schritten wurden, so wird der Differenzbetrag ermittelt und gutgeschrieben oder nachberechnet. Ansprüche hieraus sind auf die Dauer des Fehlers beschränkt und können nur für den Zeitraum eines gültigen Vertrags entstehen. Die Ansprüche sind spätestens 3 Jahre nach Vertragsende geltend zu machen.
c) Zum Ende jedes Abrechnungsjahres, sowie zum Ende des Lieferverhältnisses wird Knauber eine Schlussrechnung erstellen, in welcher der tatsächliche Umfang der Lieferungen unter Berücksichtigung der Abschlagzahlungen berechnet wird. Ergibt sich bei der Abrechnung eine Differenz zu den geleisteten Abschlagzahlungen, so ist der Betrag zeitnah auszugleichen.
10. Preise
Der Gesamtpreis setzt sich aus den Preisbestimmungen gemäß Produktblatt zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Vertriebskosten, die Netzzugangsentgelte der Netzbetreiber, Strom und Umsatzsteuern und Konzessionsabgaben in der gültigen Höhe, Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung, EEGUmlage, Umlage nach KWKGesetz, §19 StromNEVUmlage, §17f EnWGE Offshore Umlage und §18 Abs. 1 AbLaV Umlage abschaltbarer Lasten. Nicht im Preis enthalten sind Pönalen für Blindstrommehrinanspruchnahme oder Sonderentgelte. In einem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, können davon abweichende Preiszusammensetzungen explizit geregelt sein. Werden im Zusammenhang mit der Stromversorgung gesetzliche Abgaben, Steuern oder sonstige verbindlich angeordnete Entgelte oder Ähnliches eingeführt oder verändert, ist Knauber berechtigt, den Strompreis oder den Leistungspreis entsprechend anzupassen. Preisanpassungen aus anderen Gründen sind nur nach Ablauf der Preisgarantie möglich. Dabei erfolgen die Preisanpassungen durch Knauber nach billigem Ermessen nach der Entwicklung der oben genannten enthaltenen Preiskomponenten. Knauber ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine solche Preisänderung durchzuführen. Dabei wird Knauber Höhe und Zeitpunkt der Änderung so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäben umgesetzt werden wie Kostenerhöhungen. Knauber wird Ihnen jede Anpassung 6 Wochen vor Wirksamkeit mitteilen. Sind Sie mit dieser Anpassung nicht einverstanden, haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung zu kündigen. Erfolgt eine fristgerechte Kündigung nicht, gilt diese Änderung als genehmigt. Der Kunde kann eine präzise Preiskalkulation unterstützen, indem er vor Vertragsschluss Angaben über kostenrelevante Details des Netzanschlusses mitteilt (zum Beispiel Leistungsmessung, Doppeltarifzähler, Smartmeter, Prepaid oder Münzzähler, Heizstromnutzung, Spannungsebene und Lastprofil). Liegen genaue Angaben nicht vor, so wird Knauber Preise für übliche Installationen in der Kalkulation berücksichtigen. Stellt sich nach einer Bestellung heraus, dass die kostenrelevanten Parameter von den Angaben des Kunden abweichen, so ist Knauber berechtigt, entstehende Mehrkosten geltend zu machen, umgekehrt verpflichtet Ersparnisse dem Kunden weiter zu geben.
11. Haftung
a) Für Schäden, die Ihnen durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der
Strombelieferung entstehen, haftet gem. §18 NAV der Netzbetreiber, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Strom GVV handelt. Ansprüche aus diesem Grund sind unmittelbar gegen den Netzbetreiber geltend zu machen. Auf Ihren Wunsch wird Knauber Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammen hängen, wenn sie Knauber bekannt sind oder von Knauber in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. In diesen Fällen wird von Knauber eine Haftung für indirekte Schäden (entgangener Gewinn, oder Schäden für eine Produktionsunterbrechung) ausgeschlossen.
b) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haftet Knauber für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, wobei die Beschränkung auch dann gilt, wenn unsere Haftung auf grob fahrlässigem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Übrigen haften wir vertraglich und außervertraglich nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen und für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsregelungen wie dem Produkthaftungsgesetz. Die genannten Haftungsausschlüsse, beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12. Umzug
Ein Umzug ist Knauber mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende des Kalendermonats, in welchen der Umzug fällt, unter Angabe der neuen Anschrift anzuzeigen. Andernfalls haftet der Kunde für von Dritten nach dem Umzug an der Lieferstelle entnommene Energie.
13. Abmeldung beim Netzbetreiber
Eine Abmeldung beim zuständigen Netzbetreiber ist den vorgegebenen Geschäftsprozessen zum Lieferantenwechsel (GPKE) unterworfen und bleibt von einer Kündigung unberührt. Nach Eingang der Kündigung kann die Abmeldung einschließlich der benötigten Bearbeitungszeit 14 Kalendertage in Anspruch nehmen.
14. Datenschutz
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun gen, vor allem der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten und einzusetzen. Knauber ist berechtigt, Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien, insbesondere bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) und dem Verband der Ver eine Creditreform e.V., einzuholen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.
15. Schlussbestimmungen
a) Sollten einzelne dieser Bestimmungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck unwirksamer Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Anpassungen bedürfen stets der Schriftform wie auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich der Scheck und Wechselklage ist Bonn für die Fälle, dass der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, dass der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Knauber und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKauf rechts sowie der internationalen Privatrechts. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat.
Bonn, den 24.05.2018
Knauber Erdgas GmbH, Endenicher Straße 120-140, 53115 Bonn
USt ID NR.: 291 392 492 Registergericht HRB 20324, Geschäftsführerin Dr. Ines Knauber-Daubenbüchel
AGBs für Gewerbekunden als PDF downloaden