AGB für Gewerbekunden als PDF herunterladen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Knauber Erdgas GmbH für Gasverträge mit Gewerbekunden
1. Allgemeines / Kommunikation / Kundenportal / Vertragsschluss / Lieferbeginn
1.1. Vertragspartner des Kunden für die Gaslieferung ist die Knauber Erdgas GmbH (Lieferant).
1.2. Diese AGB gelten für die Belieferung von Kunden mit sogenanntem Standardlastprofil (§ 24 GasNZV). Sofern der Kunde über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügt, gelten diese AGB ebenfalls, aber ergänzend die Regelungen in Ziffer 14.
1.3. Es gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages (Vertrag, AGB, sonstige Anlagen). Abweichende Vorschriften und AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Lieferant hat dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.4. Die Kommunikation im Rahmen des Vertrages erfolgt im Regelfall in Textform (E-Mail) an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Der Lieferant kann dem Kunden rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses (z. B. Preisanpassungsmitteilungen) an diese E-Mail-Adresse zusenden. Diese Nachrichten werden unverschlüsselt verschickt. Der Lieferant übernimmt für eventuelle Schäden, die durch unberechtigten Zugriff auf unverschlüsselt per E‐Mail übertragene Dokumente eintreten können, keine Haftung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die E-Mail-Adresse aktuell ist.
1.5. Dem Kunden wird zusätzlich die Möglichkeit zur Kommunikation/Abwicklung über ein kostenfreies Online-Kundenportal eingeräumt (energieportal.knau-ber.de) Hierüber kann der Kunde u.a. seine Vertrags- und Rechnungsdaten und seinen Verbrauch einsehen, sowie Daten, Zählerstände und Abschläge verwalten. Der Lieferant kann dem Kunden auch über das Portal rechtserhebliche Erklärungen i.S.d. Ziffer 1.4 Satz 2 zusenden. In diesem Fall erhält der Kunde zusätzlich eine E-Mail als Information. Elektronisch hinterlegte Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail des Lieferanten als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt aus Gründen, die vom Lieferanten zu vertreten sind, für den Kunden eine Zugriffsmöglichkeit auf die hinterlegten elektronischen Dokumente nicht bestand. Bei einer nur vorübergehend nicht bestehenden Zugriffsmöglichkeit gelten elektronische Dokumente dem Kunden als zugegangen, sobald die Zugriffsmöglichkeit auf das Online-Kundenportal des Lieferanten wiederhergestellt ist. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die persönlichen Zugangsdaten des Kun-den zum Portal für Dritte unzugänglich aufbewahrt werden. Die Kommunikation seitens des Lieferanten erfolgt nicht mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Detailliertere Nutzungsbedingungen für das Online-Kundenportal werden dem Kunden bei dessen Registrierung als Anlage zur Verfügung gestellt.
1.6. Der Vertrag kommt durch (Vertrags-)Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns und der weiteren Details zur Erstlaufzeit zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags etc.) erfolgt sind. Der Vertrag kann jederzeit, jedoch frühestens zum Ende der Erstlaufzeit, beidseitig mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.
2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang
2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Der Messstellenbetrieb Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Für das Entgelt siehe Ziffer 5.2.2.
2.3. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung
3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird mittels Messeinrichtungen/Messsystemen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Mess-werte wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist.
3.2. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten über-mittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. Ersatzwerte verfügbar sind), erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs durch den Lieferanten nach § 40a Abs. 2 EnWG.
3.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Messstellenbetreibers oder Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Abwicklung des Vertrages notwendig ist, insbesondere zur Ablesung der Messeinrichtungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am/im Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung/das Messsystem zugänglich ist.
3.4. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen (so-fern keine monatliche Abrechnung erfolgt). Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Für in 2027 beginnende Verträge verweist der Lieferant auf einen voraussichtlichen Vertrags-preis, da der Preisbestandteil „CO2-Preis“ nach Ziffer 5.2.6 erst später ermittelt werden kann.
3.5. Werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben, erfolgt die Abrechnung zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Bei Abweichungen wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
3.6. Die Abrechnung nach Ziffer 3.5 wird nach Wahl des Lieferanten bevorzugt in elektronischer Form erstellt. In Ausnahmefällen kann auch die Papierform zum Tragen kommen.
3.7. Bezüglich der Rechte des Kunden auf Abrechnungsinformationen bzw. die Verbrauchshistorie siehe § 40b Abs. 2-5 EnWG.
3.8. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, beim Messstellenbetreiber eine Nachprüfung der Messeinrichtung/des Messsystems an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. v. § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.9. Ergibt eine Nachprüfung nach Ziffer 3.8 eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.2. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.10. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums oder beginnt oder endet der Abrechnungszeitraum untermonatlich, so rechnet der Lieferant verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Die ermittelte Verbrauchsmenge wird hierbei auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berück-sichtigen sind.
4. Zahlungsbestimmungen
4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zum 1. Werktag bzw., wenn vereinbart, 15. eines Monats fällig.
4.2. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht (z. B. ohne Weite-res erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat). Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
4.3. Gegen Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
5. Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung
5.1. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb.
5.2. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile, die der Lieferant an den Netzbetreiber, Messtellenbetreiber bzw. die Behörden abzuführen hat, in der jeweils geltenden Höhe:
5.2.1. Die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte.
5.2.2. Das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung.
5.2.3. Die Konzessionsabgabe; die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen Netzbetreiber und Gemeinde/Landkreis vereinbarten Konzessionsabgabensatz.
5.2.4. Die SLP-Bilanzierungsumlage gemäß § 29 S. 2 GasNZV.
5.2.5. Die Gasspeicherumlage gemäß § 35e EnWG.
5.2.6. Der CO₂-Preis (die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Erwerb von Emissionszertifikaten in ct/kWh).
Für 2026 gilt: Der CO₂-Preis umfasst Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und bestimmt sich nach dem jeweiligen Höchstpreis des Preiskorridors nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG (nach aktueller Rechtslage € 65,00 pro Emissionszertifikat).
Ab 01.01.2027 gilt: Der CO₂-Preis umfasst Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) nach dem EU-ETS 2. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Details hinsichtlich des Versteigerungsverfahrens noch nicht feststehen, sind sich jedoch einig, dass der Kunde den beim Lieferanten entstehenden finanziellen Aufwand (CO₂-Preis) zu tragen hat. Der CO₂-Preis bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt aller veröffentlichten Auktionsclearingpreise für die Versteigerung von Emissionszertifikaten gemäß TEHG i. V. m. der EU-Auktionsverordnung in dem jeweiligen Lieferzeitraum. Der Lieferant informiert den Kunden über weitere Details, sobald und soweit diese Details bekannt sind.
Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-ETS 2 nach Art. 30k Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG zahlt der Kunde einen Festpreis, der nach Maßgabe der auf Grundlage von § 10 Abs. 3 Nr. 5 BEHG i. V. m. § 17 BEHV bestimmt wird. Der vom Kunden zu zahlende CO₂-Preis entspricht in einem solchen Fall für den Lieferzeitraum 01.01.2027 bis 30.09.2027 dem marktbasierten Preis für Emissionszertifikate, zu dem nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BEHV Emissionszertifikate im dritten Quartal 2027 verkauft werden. Für den Lieferzeitraum 01.10.2027 bis 31.12.2027 entspricht der vom Kunden zu zahlende CO₂-Preis in einem solchen Fall dem marktbasierten Preis für Emissionszertifikate, zu dem nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BEHV Emissionszertifikate im vierten Quartal 2027 verkauft werden.
Ändert der Gesetzgeber § 17 BEHV und damit im Zusammenhang stehende Regelungen zum Verkaufs- und Preisbildungsmechanismus, findet in Abweichung zu vorstehendem Absatz die geänderte gesetzliche Regelung entsprechende Anwendung. Enthält die geänderte gesetzliche Regelung einen dem für 2026 geltenden Versteigerungsmechanismus vergleichbaren Mechanismus, gilt Satz 2 dieser Ziffer für 2027 entsprechend und nach vergleichbaren Maßstäben.
5.2.7. Die Energiesteuer.
5.2.8. Zu den einzelnen Preisbestandteilen können Kunden weitere Informationen auf der Website (Preisbestandteile Erdgas) erhalten. Die jeweils ab 01.10. eines Kalenderjahres geltende Höhe des Preisbestandteiles nach Ziffer 5.2.4 wird vom Marktgebietsverantwortlichen 6 Wochen vorher veröffentlicht (der-zeit: Trading Hub Europe > Start). Selbiges gilt für die jeweils ab 01.01. bzw. 01.07. eines Kalenderjahres geltende Höhe des Preisbestandteils nach Ziffer 5.2.5. Die Hintergründe und gesetzlichen Grundlagen zu den Umlagen sind hier ebenfalls veröffentlicht. Die Preisbestandteile nach den Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 werden vom jeweiligen Netzbetreiber/Messstellenbetreiber zum 01.01. eines Kalenderjahres ermittelt und auf dessen Internetseite veröffentlicht. Der Netzbetreiber veröffentlicht auch die Höhe der Konzessionsabgabe.
5.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in den vorstehenden Ziffern nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehr-kosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
5.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 5.1 und 5.2 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 5.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer kann der Kunde ebenfalls unter (Preisbestandteile Erdgas) einsehen.
5.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach den vorstehenden Ziffern zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
5.6. Für die Dauer einer vereinbarten Preisgarantie gelten besondere Regelungen: Bei einer Energiepreisgarantie bleiben die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb nach Ziffer 5.1 unverändert, während alle anderen Preisbestandteile wie Netzentgelte, Umlagen, Steuern, Abgaben und CO₂-Kosten nach den Ziffern 5.2.1 bis 5.2.7 nach den gesetzlichen Vorgaben angepasst und an den Kunden weitergegeben werden. Bei einer eingeschränkten Preisgarantie bleiben neben den Kosten nach Ziffer 5.1 auch die Kosten für Netzentgelte und Messstellenbetrieb nach Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 unverändert; alle übrigen Preisbestandteile können sich ändern und werden an den Kunden weitergegeben. Der Kunde wird spätestens im Rahmen der Abrechnung über diese Anpassung informiert.
5.7. Außerhalb einer Preisgarantie ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis – sowie falls zutreffend die Netzentgelte - nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen, wenn sich die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb sowie für Netzentgelte verändern. Preisanpassungen erfolgen sowohl bei Kostensteigerungen als auch bei Kostensenkungen; beide werden miteinander verrechnet. Eine Anpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie sich die Kosten seit der letzten Preisanpassung oder – falls noch keine Anpassung erfolgt ist – seit Vertragsschluss verändert haben. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben wie Kostenerhöhungen. Der Lieferant überprüft die Kosten regelmäßig und legt Zeitpunkt sowie Umfang einer Anpassung nach billigem Ermessen fest. Der Kunde wird mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden in Textform über Anlass, Um-fang und Zeitpunkt der Preisanpassung informiert und hat das Recht, den Ver-trag ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Zudem kann der Kunde die Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfen lassen.
6. Änderungen des Vertrags
Die Bestimmungen dieses Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Lieferant darf die Vertragsregelungen ändern, wenn dies notwendig ist, um sie an neue Gesetze, Änderungen von Rechtsvorschriften, aktuelle Rechtsprechung oder behördliche Entscheidungen anzupassen, oder wenn sich dadurch Lücken im Vertrag ergeben oder die rechtliche Balance zu Lasten einer Partei verschoben wird und die Fortführung des Vertrages für den Lieferant oder den Kunden unzumutbar wäre. Änderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt, verständlich und klar unter Angabe von Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Ändert der Lieferant die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann der Kunde den Vertrag ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; auf dieses Recht wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 1.6 bleibt unberührt.
7. Fristlose Kündigung
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn 1.) der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt oder (2.) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befindet. Die Kündigung ist im jeweiligen Fall mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen und unterbleibt, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hin-reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
8. Haftung
8.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 8.2 bis 8.6.
8.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Der Lieferant ist in diesen Fällen von seiner Leistungspflicht befreit. Selbiges gilt, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss/die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Mess-stellenbetrieb unterbrochen hat und den Lieferanten an der Unterbrechung kein Verschulden trifft.
8.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
8.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragsparteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden aus-geschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflichten).
8.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
8.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9. Informationspflichten und Vertragsbeendigung bei Umzug
Im Falle eines Umzugs muss der Kunde dem Lieferanten die neue Adresse, das Auszugsdatum und, sofern der Umzug des Kunden nicht, wie im Folgenden dargelegt, zur Beendigung des Vertrags führt, die neue Zählernummer sowie Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) mindestens vier Wochen im Voraus in Text-form bekannt geben. Falls die neue Adresse innerhalb des bisherigen Netzgebiets liegt, bleibt der Erdgasliefervertrag zu den gewohnten Konditionen bestehen. Ist es dem Lieferanten nicht möglich, die neue Entnahmestelle zu beliefern, oder findet der Umzug in ein fremdes Netzgebiet statt, steht beiden Seiten ein Sonderkündigungs-recht zu. In diesem Fall kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich beendet werden, jedoch nicht vor dem eigentlichen Auszugstermin. Bei einem Wechsel in ein anderes Netzgebiet wird der Lieferant dem Kunden zudem ein aktualisiertes Vertragsangebot für die neue Adresse erstellen. Darüber hinaus ist der Kunde nach dem Umzug verpflichtet, dem Lieferanten die Zählerstände (alte und neue Entnahmestelle) in Textform mitzuteilen.
10. Datenschutz
Im Rahmen des zwischen dem Kunden und Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisses werden die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten unter Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Weitere datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerrufsrecht erhält der Kunde in der beigefügten Anlage bzw. unter knauber.de/services/datenschutz.
11. Wartungsdienste/ -entgelte / Lieferantenwechsel
11.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
11.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht er-mitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
12. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich
Knauber Erdgas GmbH, Endenicher Straße 120-140, 53115 Bonn USt ID NR.: 291 392 492 Registergericht HRB 20324, Geschäftsführerin: Dr. Ines Knauber-Daubenbüchel.
Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
13. Energiesteuer-Hinweis
Für die auf Basis dieses Vertrages bezogene Energie gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung:
“Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
14. Belieferung von RLM-Entnahmestellen
14.1. Sofern der Kunde an einer RLM-Entnahmestelle beliefert wird, gelten die Vor-gaben dieser Ziffer 14 ergänzend zu den vorstehenden Ziffern. Bei Widersprüchen zwischen dieser Ziffer 14 und den vorstehenden Ziffern, gilt diese Ziffer 14 vorrangig.
14.2. Vertragsschluss (Ziffer 1.6):
Der Vertrag kommt mit Unterschrift des Kunden zustande.
14.3. Messung (Ziffer 3.1) und Abrechnung: Es gilt ergänzend Folgendes:
14.3.1. Sofern eine Zählerfernauslesung erfolgt bzw. vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten gefordert wird, verpflichtet sich der Kunde, auf eigene Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installation der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommunikationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung des Messstellenbetreibers einzuholen.
14.3.2. Als tatsächlicher Lieferumfang werden Arbeit und Leistung ermittelt und in Rechnung gestellt.
14.3.3. Der Lieferant rechnet monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden zweiten Kalendermonats die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Liefermonat gelieferte Energie ab.
14.4. Betrieb der Kundenanlage:
Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Dritter ausgeschlossen sind. Der Kunde wird ausschließlich Materialien und Geräte verwenden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an den Messeinrichtungen bzw. Messsystemen vornehmen.
14.5. Informationspflichten des Kunden
Grundlage für die vereinbarten Preise ist das mit dem Kunden abgestimmte prognostizierte Abnahmeverhalten des Kunden. Der Kunde wird dem Lieferanten daher nachfolgende Daten/Informationen zur Verfügung stellen, deren Richtigkeit der Kunde versichert.
14.5.1. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen, die in den letzten 12 Monaten zu einer, im Ver-gleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden (z.B. Lastabwurf, Kurzarbeit oder Schichtplanänderungen, Vereinbarungen über Bereitstellung Regelenergie).
14.5.2. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen der letzten zwei Monate
14.5.3. Regionale und betriebliche Besonderheiten (wie Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage, lokale Ereignisse etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können, Anlagenerweiterungen oder – Stilllegungen.
14.5.4. Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen.
14.5.5. Sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs ein-schließlich seiner Abnahmestruktur; dies gilt insbesondere für den Wegfall von belieferten Marktlokationen.
14.5.6. Unverzüglich jegliche Mitteilungen des Netzbetreibers hinsichtlich einer Kündigung des Netzanschlussvertrages von belieferten Marktlokationen und/ oder der Trennung einer belieferten Marktlokation vom Erdgasnetz (z. B. im Rahmen einer Stilllegungsplanung oder konkreten Stilllegung des Netzes)
14.5.7. Die vorstehenden Informationen sind jeweils unverzüglich, bei geplanten Maßnahmen/Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem Beginn des Liefermonats, in dem die Maßnahme greift/die Änderung wirksam wird, per Mail an erdgasgewerbe@knauber.de zu melden. Unvorhergesehene Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
14.5.8. Sofern eine nach den vorgenannten Ziffern vom Kunden zu übermittelnden Informationen eine Insider-Information i. S. v. Art. 2 Absatz 1 der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) darstellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, diese zunächst entsprechend den Anforderungen nach Art. 4 Absatz 1 REMIT in geeigneter Form in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen, bevor er sie dem Lieferanten übermittelt; der Kunde wird dem Lieferanten die vorherige Veröffentlichung jeweils spätestens mit Übermittlung der Information in geeigneter Form nachweisen.
14.6. Entgelt (Ziffer 5):
14.6.1. Abweichend von Ziffer 5.2.4 zahlt der Kunde die RLM-Bilanzierungsumlage.
14.7. Bilanzielle Energiemengenzuordnung nach Vertragsbeendigung / Anschlussbelieferung
14.7.1. Der Kunde ist verpflichtet, zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit einen neuen Liefervertrag abzuschließen, damit nach Beendigung dieses Vertrags entnommene Energiemengen weiterhin auf vertraglicher Grundlage einem Bilanzkreis zugeordnet werden können (Anschlussbelieferung).
14.7.2. Sofern zwischen den Vertragsparteien keine Anschlussbelieferung vereinbart wurde und dennoch eine Zuordnung der Energiemengen zum Bilanz-kreis des Lieferanten erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, bis zu einer Unterbrechung der Anschlussnutzung ein Entgelt gemäß Vertragsangaben zu zahlen. Ein Anspruch des Kunden auf Belieferung besteht nicht.
14.7.3. Die vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, soweit und solange eine bilanzielle Zuordnung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt (z. B. Ersatzversorgung nach § 38 EnWG).
14.7.4. Sofern der Kunde seiner Pflicht zur Sicherstellung einer Anschlussbelieferung nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung sofort ein-zustellen und die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen („Sperrung“)
14.8. Fristlose Kündigung (Ziffer 7): Es gilt abweichend von S. 2:
Eine fristlose Kündigung gemäß Ziffer 7 ist für den Lieferanten insbesondere möglich, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag (inklusive Mahnkosten) in Höhe des durchschnittlichen Lieferentgelts für eine Woche in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin unter Androhung der Kündigung gesetzten Frist von einer Woche nachkommt.
14.9. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung:
14.9.1. Der Lieferant ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, wenn dieser mit einem nicht unerheblichen Betrag aus dem Vertrag in Verzug ist, innerhalb von zwölf Monaten wiederholt verspätet zahlt oder ein sonstiger sachlicher Grund vorliegt - zum Beispiel durch eine drohende Insolvenz oder eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit. Die Vorauszahlung kann vom Lieferanten einmalig oder monatlich festgelegt werden. Wird Letzteres beschlossen, wird die Vorauszahlung jeweils zum Monatsanfang, frühestens jedoch zum Lieferbeginn, fällig. Der Lieferant bestimmt die monatliche Höhe der Vorauszahlung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs im jeweiligen Liefermonat, der geplanten Gesamtmenge für den Lieferzeit-raum sowie des aktuellen Vertragspreises. Weist der Kunde glaubhaft nach, dass sein Verbrauch deutlich geringer ausfallen wird, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Kunden verrechnet.
14.9.2. Der Kunde hat alle drei Monate, erstmals nach Ablauf von drei Monaten seit Leistung der ersten Vorauszahlung, das Recht, eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Erhebung von Vorauszahlungen zu verlangen. Stellt sich dabei heraus, dass kein Grund mehr vorliegt, informiert der Lieferant den Kunden hierüber in Textform. Mit Zugang dieser Mitteilung entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
14.9.3. Wurde eine Sicherheit gestellt, ist der Lieferant berechtigt, sich daraus zu befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät. Eine Verwertung der Sicherheit erfolgt nur insoweit, wie sie zur Begleichung der offenen Forderungen erforderlich ist.
14.9.4. Beabsichtigt der Lieferant, eine nach Ziff. 14.9.3 geleistete Sicherheit zu verwerten, wird er dies dem Kunden schriftlich unter Setzung einer Frist androhen, es sei denn, es besteht Anlass zur Annahme, dass ein Abwarten zu einer verspäteten Befriedigung führen würde. Handelt es sich für den Kunden um ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist mindestens eine Woche; in allen anderen Fällen einen Monat.
14.9.5. Die Bestimmungen zur Unterbrechung oder Einstellung der Belieferung sowie zur Kündigung gemäß Ziff. 7 bleiben unberührt.
Bonn, 01/2026
Knauber Erdgas GmbH, Endenicher Straße 120-140, 53115 Bonn
USt ID NR.: 291 392 492 Registergericht HRB 20324,
Geschäftsführerin: Dr. Ines Knauber-Daubenbüchel